Verlassenschaften
Als Gerichtskommissär erhalten wir die Zuteilung der Verlassenschaft aufgrund des letzten Wohnortes und des Sterbetages des Verstorbenen.
Sollte aufgrund des Wohnortes oder Sterbetages der Sterbefall nicht in unsere Zuständigkeit fallen, so kann ich für Sie als Erbenmachthaber die Abhandlung auch im schriftlichen Wege erledigen.
Aus Kostengründen gebe ich zu bedenken, dass dies nur sinnvoll ist, wenn die Erben ein Einvernehmen über die Vertretung hergestellt haben und keine schutzbedürftigen Personen an der Abhandlung beteiligt sind.
In Zweifelsfällen berate ich gerne.